// Freizeitdienst / ARB/Reisebedingungen
Unsere
Reisebedingungen
Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer!
Zu einem optimalen
Verlauf Ihrer Reise und einer reibungslosen Abwicklung Ihrer Buchung tragen
klare Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei. Diese
wollen wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Reisebedingungen treffen. Diese
Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen -
nachstehend „Reiseteilnehmer“ genannt und „TN“ abgekürzt - und uns als
Reiseveranstalter, nachstehend „RV“ abgekürzt – im Buchungsfall zu Stande
kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§
651a bis m Bürgerliches Gesetzbuch über den Pauschalreisevertrag und die
Bestimmungen der §§ 4 bis 13 der Verordnung über die Informations- und
Nachweispflichten für RV und führen diese Bestimmungen aus. Lesen Sie diese
Reisebedingungen daher bitte vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1.
Abschluss des Reisevertrages /
Verpflichtung des Buchenden / Stellung der gesetzlichen Vertreter
1.1. Mit der Buchung
(Reiseanmeldung) bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese
dem TN vorliegen.
1.2. Bei Minderjährigen stellt
die Buchung sowohl das Vertragsangebot des Minderjährigen, dieser vertreten
durch den/die gesetzlichen Vertreter, wie auch des/der gesetzlichen Vertreter
selbst dar.
1.3. Die Buchung kann mündlich,
schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail,
Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV den
Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrags dar.
1.4. Es entspricht nicht nur
den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch den Grundsätzen des RV, TN mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen die Teilnahme an den
Reisen und Freizeiten zu ermöglichen. Hierzu ist es jedoch unerlässlich, dass
der TN in der Anmeldung genauen Angaben über Art und Umfang bestehender
Behinderungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen macht, damit der RV prüfen
kann, ob eine Teilnahme und Buchungsbestätigung möglich ist. Sollten dem RV solche
Angaben nicht gemacht werden, kann keine Buchungsbestätigung erfolgen, also
kein Reisevertrag abgeschlossen werden. Erfolgt durch den RV eine
Buchungsbestätigung, weil ihm über eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung
nichts mitgeteilt wurde, so behält sich der RV vor, aus diesem Grund den
Reisevertrag mit dem TN zu kündigen, falls eine Teilnahme nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des RV aufgrund der besonderen Umstände der
Freizeit nicht möglich oder zumutbar ist.
1.5. Der TN hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie
für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem
Zugang der Annahmeerklärung des RV zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV
dem TN eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den TN weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn erfolgt.
1.7. Bei Minderjährigen kommt
der Reisevertrag sowohl mit dem minderjährigen TN, als auch mit dessen
gesetzliche(n) Vertreter(n) zu Stande.
1.8. Weicht der Inhalt der
Annahmeerklärung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN
innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2.
Leistungsverpflichtung des RV,
Ergänzende Vereinbarungen, Zusicherungen Dritter, Fremdprospekte
2.1. Die Leistungsverpflichtung
des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbe-
stätigung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen
Reiseausschreibung und nach Maßgabe sämtlicher in der Buchungsgrundlage
(Prospekt, Internet) erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den
„Wichtigen Hinweisen“ im Prospekt sowie eventueller ergänzender
Informationsbriefe für die einzelnen Reisen oder Freizeitmaßnahmen, die den TN
zur Verfügung gestellt wurden.
2.2. Reisevermittler (z.B.
Reisebüros, Kooperationspartner des RV), Reise- und Freizeitleiter sowie
Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom RV nicht
bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder
Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des RV hinausgehen
oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2.3. Orts- und Hotelprospekte
sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV herausgegeben werden,
sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit
sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem TN zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht
wurden.
2.4. Ergänzende oder ändernde
Vereinbarungen zu den in der Reiseausschreibung und der Buchungsgrundlage
beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich
getroffen werden.
3.
Bezahlung
3.1. Nach Abschluss des
Reisevertrages (Zugang der Buchungsbestätigung) und Aushändigung eines
Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des
Reisepreises (soweit eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht), jedoch
maximal 255,00 € pro TN, zu leisten.
3.2. Die Restzahlung ist (falls
eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht, soweit der Sicherungsschein
übergeben ist) bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn
feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. genannten Gründen abgesagt
werden kann. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der
Gutschrift auf dem Konto des RV an.
3.3. Vertragsabschlüsse kürzer als
4 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des
Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung
des Sicherungsscheins im Sinne des § 651k BGB.
3.4. Abweichend von den
vorstehenden Bestimmungen ist ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB nicht zu
übergeben, wenn
a) die Reise nicht länger als
24 Stunden dauert, sie keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis pro TN
75,- € nicht übersteigt,
b) der RV Reisen nur
gelegentlich und außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit veranstaltet.
3.5. Soweit der RV zur
Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches
oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, besteht ohne
vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf
Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des RV.
3.6. Leistet
der TN die vereinbarten Zahlungen trotz Vorliegen der
Fälligkeitsvoraussetzungen und trotz Mahnung und Fristsetzung des RV
nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom
Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5. dieser
Reisebedingungen belasten.
4.
Preiserhöhung
4.1. Der RV behält sich
vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.2. Eine Erhöhung des
Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.
4.3. Erhöhen sich die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
4.4. Bei einer auf den
Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom TN den Erhöhungsbetrag
verlangen.
4.5. Anderenfalls werden die
vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann der RV vom TN verlangen.
4.6. Werden die bei Abschluss
des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.7. Bei einer Änderung der
Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV
verteuert hat.
4.8. Im Falle einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den TN unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim TN zulässig. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der TN berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus
seinem Angebot anzubieten. Der TN hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich
nach der Mitteilung des RV über die Preiserhöhung gegenüber dem RV
geltend zu machen.
5.
Rücktritt der/des TN
5.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der
nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der TN vor
Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV
den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt,
eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen
und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der RV hat diesen
Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn,
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der
Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des
TN wie folgt berechnet:
Eigenanreise
Bis 45 Tage
vor Reiseantritt 15 % (max. 21 €)
vom 44. - 35
Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 34.
Tag vor Reiseantritt 80 %
Flugreisen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 15
%
vom 29. - 22. Tag vor
Reiseantritt 20 %
vom 21. - 15. Tag vor
Reiseantritt 30 %
vom 14. - 7. Tag vor
Reiseantritt 45 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt
60 %
am Anreisetag und bei
Nichtantritt 90 %
Bus- und Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3
%
vom 94. - 45. Tag vor
Reiseantritt 6 %
vom 44. - 22. Tag vor
Reiseantritt 30 %
vom 21. - 15. Tag vor
Reiseantritt 50 %
vom 14. - 7. Tag vor
Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90
%
jeweils pro TN.
Berechnungsgrundlage ist der
dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.
5.4. Dem TN ist es gestattet,
dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich
geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In
diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten
verpflichtet.
5.5. Der RV behält sich
vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV
einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und
einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
5.6. Durch die vorstehenden
Bestimmungen bleibt das Recht des TN, gem. § 651b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.7. Dem TN wird der
Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ausdrücklich empfohlen.
6.
Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
Nimmt der TN einzelne
Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.
Kündigung durch den RV aus Gründen
des Verhaltens des TN
7.1. Der RV kann den
Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer
Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Reise-/Freizeitleitung
die Durchführung der Reise/Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze
des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die
Reise-/Freizeitleiterin/der Reise-/Freizeitleiter ist zur Abgabe der
erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt.
7.2. Bei Minderjährigen ist der
RV, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die
vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu
kündigen. Der RV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.
B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene
Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der
vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw.
seiner gesetzlichen Vertreter.
7.3. Im Falle der Kündigung
behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gut gebrachten Beträge.
8.
Rücktritt des RV wegen
Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
8.1. Der RV kann bei
Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung deutlich genannten Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl
ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder es ist dort auf die
entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.
b) Der RV ist verpflichtet,
dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht,
dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt des RV
später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen.
8.2. Der TN kann bei einer
Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV
geltend zu machen.
8.3. Im Falle
eines Rücktritts des RV wird der Reisepreis unverzüglich und ohne Abzüge
an den TN zurückbezahlt.
9.
Pass-, Visa- und
Gesundheitsbestimmungen
9.1. Der RV informiert
in der Reiseausschreibung/der Buchungsgrundlage über die obigen Bestimmungen,
die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für
deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In
der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft,
Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis
usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht
ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.
9.2. Soweit der RV
seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist
der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn,
dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa,
Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet nicht, auch dann,
wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen.
9.3. Soweit
dem TN aus den genannten Vorschriften Schwierigkeiten entstehen, die seine
Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, berechtigen ihn diese
nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn
der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die
genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des
TN im Falle einer Verletzung der Informationspflicht des RV bleiben
unberührt.
10.
Informationen zur Identität
ausführender Luftfahrtunternehmen bei Flugreisen
10.1. Der RV informiert
den TN entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens" vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
10.2. Steht/stehen bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV
verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den TN informieren.
10.3. Wechselt die dem TN als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den
TN unverzüglich, und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über
den Wechsel informieren.
10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung
erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über
den Mitgliedsstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite des RV
abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen.
11.
Obliegenheiten des TN, Kündigung
durch den TN, Ausschlussfrist
11.1. Der TN ist zur Beachtung
der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor
Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
11.2. Der gesetzlichen
Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit
dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende
Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten
Reise-/Freizeitleiter/in anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN
entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.3. Wird die Reise infolge
eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag
kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus
wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Reise-/Freizeitleiter/in,
örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen
Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
11.4. Leistungsträger, örtliche
Agenturen, Reise-/Freizeitleiter und sonstige Beauftragte des RV sind
von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV
anzuerkennen.
11.5. Die
gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche
Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen,
wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt
konkretisiert:
a) Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN nach Reiseende innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV
geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann
fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift erfolgen.
c) Die Ausschlussfrist gilt
nicht für deliktische Ansprüche und für Ansprüche aus Körperschäden des TN.
d) Diese Frist gilt
auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim
Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c
Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch
wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
12.
Beschränkung der Haftung
12.1. Die
vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des TN
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für
einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Die deliktische Haftung
des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je TN und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3. Der RV haftet
nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RVs sind. Der RV
haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die
Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum
ausgeschriebenen Zielort, die Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und
insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.
13.
Verjährung
13.1. Ansprüche des TN nach den
§§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des RV beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche
nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach
Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise
nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem TN
und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der RV
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.5. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für die Ansprüche der gesetzlichen Vertreter
des TN als Vertragspartner des Reisevertrages.
14.
Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das gesamte Rechts-
und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und dem TN findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
14.2. Soweit bei Klagen des TN
gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach
nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN,
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der TN kann den RV
nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des RV
gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
14.5. Die vorstehenden
Bestimmungen über die Rechtswahl und Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf
den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des TN ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der
EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
© Diese Reisebedingungen sind
urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2012
Reiseveranstalter:
CVJM-Kreisverband Lippe
-FREIZEITDIENST-
Vertretungsberechtigter: Gert Deppermann (Präses)
Vereinsregistergericht: Amtsgericht Lemgo
Registernummer: VR 60368
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